Widerrufsbutton ab 19. Juni: Was Online-Shops liefern müssen

Ab dem 19. Juni müssen Online-Shops einen Widerrufsbutton anbieten - fehlt er, profitieren Verbraucher mit bis zu zwölf Monaten Widerrufsrecht.

Die Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Modernisierung der Verbraucherschutz-Regeln im Fernabsatz. Deutschland setzt sie über das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Online-Handel um, das am 19. Juni 2026 in Kraft tritt. Kernstück ist der neue § 356a BGB. Er verpflichtet jedes Unternehmen, das mit Verbrauchern Online-Verträge schließt, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen - die im Volksmund als Widerrufsbutton bezeichnet wird.

Der Grundgedanke ist einfach: Wer einen Vertrag mit wenigen Klicks abschließen kann, soll ihn auch mit wenigen Klicks widerrufen können. Bislang war das Widerrufsrecht zwar gesetzlich garantiert, in der Praxis aber häufig mit Hürden versehen - ausgedruckte Formulare, postalischer Versand, hinterlegte Hotlines, undurchsichtige Webformulare. Diese Praxis endet am 19. Juni 2026: Der Button muss auf der Webseite des Anbieters leicht auffindbar, eindeutig beschriftet und mit wenigen Eingaben funktionsfähig sein.

Drei Verpflichtungen ergeben sich aus § 356a BGB. Erstens muss der Button mit "Vertrag hier widerrufen" oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Zweitens muss der Verbraucher auf einem nachgelagerten Formular die Möglichkeit haben, seinen Widerruf zu bestätigen - er soll nicht versehentlich auf den Button klicken. Drittens muss der Händler dem Verbraucher unverzüglich eine elektronische Bestätigung mit Datum und Uhrzeit des Widerrufseingangs an die hinterlegte E-Mail-Adresse senden.

Wer den Button nicht oder fehlerhaft bereitstellt, riskiert nicht nur Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherzentralen, sondern erstmals auch Bußgelder. Bei Verstößen drohen bis zu 50.000 Euro; bei Unternehmen mit einem unionsweiten Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro können Bußgelder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. Bei einem Konzern mit zehn Milliarden Euro Umsatz wäre das eine Strafe von bis zu 400 Millionen Euro - in einem einzigen Fall.

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