Nachdem Sie Ihren Kapitalbedarf festgestellt haben, müssen Sie sich um die Finanzierung kümmern. Geldquelle für Ihr Unternehmen ist:
Unter 20 % sollte der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital nicht liegen, eher höher. Prüfen Sie deshalb gründlich alle „Quellen" für Ihre Eigenmittel!
Wenn Sie die Höhe Ihres Eigenkapitals kennen, werden Sie feststellen, dass Sie zusätzliches Geld benötigen, also Fremdkapital, sprich: Kredite, als Bankkredit oder öffentlicher Förderkredit.
Kredite erhalten Sie von Ihrer Hausbank (oder der Bank, die es werden soll) zu den aktuellen Zinssätzen. Die Laufzeit eines Darlehens sollte mit der Nutzungsdauer der Investition übereinstimmen, die Sie mit dem Darlehen finanzieren wollen. Gerade in der Anfangsphase kann es verlockend sein, die Tilgung eines Darlehens möglichst lang zu strecken. Immerhin verbessern Sie so Ihre Zahlungsfähigkeit. Sie sollten dabei jedoch nicht außer Acht lassen, dass jede Tilgungsstreckung Ihr Darlehen verteuert.
Kredite werden nach ihrer Laufzeit in kurz-, mittel- oder langfristig unterschieden.
Jedes Kreditinstitut gibt nur dann ein Darlehen, wenn es sicher ist, das geliehene Geld auch zurückzubekommen. Diese Gewissheit wird vermittelt durch:
Sie müssen nicht unbedingt Ihre sämtlichen Betriebsanlagen kaufen. Sie können Sie auch mieten. Man nennt dieses Verfahren Leasing.
Diese Art der Anlagenfinanzierung kann für Sie unter Umständen dann vorteilhaft sein, wenn
Leasing ist dabei mehr als bloßes Mieten eines bestimmten Wirtschaftsgutes.
Leasing ist freilich kein Allheilmittel und kein Patentrezept. An Ihre Kreditwürdigkeit als Leasingnehmer*in werden ähnliche Bedingungen wie bei einer klassischen Fremdfinanzierung gestellt.
Dann können die als Betriebsausgaben voll abzugsfähigen Leasingraten, zu höheren Einsparungen an Einkommenssteuer, als Zinsen von normalen Finanzierungsdarlehen führen.
Existenzgründer*innen und Unternehmer*innen benötigen Kredite, um den Aufbau oder die Weiterentwicklung ihres Unternehmens zu finanzieren. Die Kreditinstitute verleihen aber nur dann Geld, wenn sie sicher sind, dieses Geld auch zurückzubekommen.
Diese Gewissheit erhalten sie letztendlich durch:
Sicherheiten, die Kreditnehmer*innen stellen. Was von Banken und Sparkassen allgemein als Sicherheiten akzeptiert und gewünscht wird, hat das Bundesministerium für Wirtschaft in Gesprächen mit unterschiedlichen Kreditinstituten ermittelt.
Arbeitslose im ALG I-Bezug können mit dem Gründungszuschuss gefördert werden. ALG II-Empfänger*innen, die sich selbständig machen möchten, können ein Einstiegsgeld beantragen. Beide Förderungen werden nur bei einer positiven Tragfähigkeitsprüfung gewährt.
In den §§ 93-94 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) wird definiert, welcher Personenkreis Anspruch auf den Zuschuss hat. Der Gründerzuschuss fördert Existenzgründer*innen in zwei Phasen über einen Zeitraum von 15 Monaten.
In den ersten sechs Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründer*innen den Gründungszuschuss in Höhe ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes. Ziel ist die Sicherung des Lebensunterhaltes in der Startphase. Hinzu kommt eine monatliche Pauschale von 300 €, um sich in der Sozialversicherung absichern zu können.
Nach Ablauf der ersten sechs Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren neun Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 € für die Sozialversicherung gezahlt. Allerdings müssen Gründer*innen vor Beginn der zweiten Förderphase ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.
Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich. Wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt wird und deswegen der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Gründungszuschuss.
Bei der Gewährung des Gründungszuschusses handelt es sich um eine so genannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung.
ALG II-Empfänger*innen können z.B. von ihrem Jobcenter bzw. ARGE für den Schritt in die Selbständigkeit das Einstiegsgeld erhalten. Das Einstiegsgeld kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zuschuss zum ALG II gewährt werden.
Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen (z.B. Anschaffung von Betriebsmitteln) gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Fallmanager*innen können das Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses und weitere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bewilligen, wenn sie dies für ratsam halten. Das Einstiegsgeld können erwerbsfähige Hilfsbedürftige zur Gründung einer eigenen Existenz verwenden.
Hinsichtlich der Höhe des Einstiegsgeldes sind die Fallmanager*innen nicht gebunden. Es orientiert sich an der Arbeitslosigkeitsdauer und Größe der Bedarfsgemeinschaft der Arbeitssuchenden. Allerdings handelt es sich hier um eine so genannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung.
Das Einstiegsgeld kann entweder bei der Agentur für Arbeit/Arbeitsgemeinschaft oder dem zugelassenen kommunalen Träger beantragt werden. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:
Gründerservicenetz Main-Spessart GmbH
im Gründerhaus in Karlstadt
Zum Helfenstein 6
97753 Karlstadt
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns.
Tel: 0 93 53 / 98 29-0
eMail: info@gruenderservicenetz.de