Die Angestellte, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hatte, verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine monatliche Karenzentschädigung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben. Die Revision des ehemaligen Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte aber nun Erfolg. Denn nach dem BAG sind Wettbewerbsverbote, die entgegen § 110 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung vorsehen, nichtig. Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung.
Wir empfehlen bei Fragen zu dem Thema sich an die Interessensvertretungen (IHK, Handwerkskammer oder Institut der Freien Berufe) oder einen Rechtsanwalt zu wenden.