Das Unternehmen hatte für das Jahr 2013 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen und seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bzw. an das Finanzamt abgeführt. Da er im Vorjahr Umsätze unterhalb von 17.500 Euro erzielt hatte, war er davon ausgegangen, dass er auch in 2013 steuerlich als Kleinunternehmer tätig sein würde. Eine 2015 durchgeführte Außenprüfung des Finanzamts ergab aber, dass der Unternehmer sich bei den in 2012 erzielten Umsätzen verrechnet und tatsächlich über 17.500 Euro Umsatz gemacht hatte. Gegen den nachträglich erfolgten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 legte der Unternehmer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein. Diesen lehnten die Richter ab.
Laut Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Ergibt sich aufgrund einer Außenprüfung nachträglich, dass die Höhe des Vorjahresumsatzes die Umsatzgrenze überschritten hat, fehlt eine Voraussetzung für die Nichterhebung der Steuer, so das Gericht.
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