Überblick über die aktuellen Corona-Zuschussprogramme

CORONA-PANDEMIE. So manches Unternehmen mag aufgrund der Vielzahl an Förderprogrammen inzwischen den Überblick verloren haben. Nachfolgend haben die GSN-Experten alle ehemaligen und aktuellen Fördermöglichkeiten sowie die Zugangsvoraussetzungen aufgelistet.

 

Überbrückungshilfen
Die Überbrückungshilfen sind drei voneinander unabhängige Förderprogramme, die sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen und einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten darstellen. Sie werden durch die römischen Ziffern I, II und III unterschieden. Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen, die einen dem Förderzeitraum vorausgehenden, Corona-bedingten Umsatzeinbruch erlitten haben.* Die Höhe der Förderung bemisst sich am Ausmaß des Umsatzrückgangs und der Höhe der betrieblichen Kosten im Förderzeitraum des Programms.

Überbrückungshilfe I
Die Überbrückungshilfe I förderte betriebliche Fixkosten für den Zeitraum Juni bis August 2020. Letzter Tag der Antragstellung war der 9. Oktober 2020. Die Schlussabrechnung zu jedem Antrag musste bis 31. Dezember 2020 erfolgen.

Überbrückungshilfe II
Die Phase II kann bis zum 31. Januar 2021 beantragt werden. Sie fördert betriebliche Kosten, die im Zeitraum September bis Dezember 2020 anfielen. Die Antragstellung erfolgt zwingend über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer).

Überbrückungshilfe III
Die Phase III wird sich auf den Zeitraum Januar bis Juni 2021 beziehen. Zusätzlich soll sie aber auch Unternehmen unterstützen, die trotz Öffnung im November 2020 erhebliche Umsatzeinbußen verzeichnet haben, sowie jene, die im Zuge des „harten Lockdowns“ seit 16. Dezember 2020 schließen mussten. Teil der Phase III soll die angekündigte Neustarthilfe mit einem Zuschuss von bis zu 7.500 für Soloselbstständige werden. Vorsicht: Verlässliche Aussagen zur Phase III sind erst möglich, wenn die Programmregelungen rechtskräftig und veröffentlicht sind.

November- und Dezemberhilfe
Anders als die Überbrückungshilfen werden hier nicht betriebliche Kosten bezuschusst, sondern es soll ein Umsatzrückgang ausgeglichen werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober und 25. November 2020 („Lockdown light“) schließen mussten. Unternehmen, die erst ab 16. Dezember 2020 schließen mussten, können die Dezemberhilfe nicht beantragen (siehe Überbrückungshilfe III). Sogenannte „Soloselbstständige“ können hier selbst, also ohne einen prüfenden Dritten, Anträge mit einem Volumen von bis zu 5.000 Euro stellen. Die Antragsfrist für beide Hilfsprogramme endet am 30. April 2021.

*Änderungen bei ÜHi III vorgesehen

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