Sozialversicherungsrecht bei saisonalen Tätigkeiten

Mit dem Anstieg der saisonalen Tätigkeiten im Mai steigen die Risiken für Existenzgründer und Unternehmer bei der Einstufung von freiberuflichen Mitarbeitern, Minijobbern oder Midijobbern. Bei einer Fehlbeurteilung haften Sie als Arbeitgeber allein für den gesamten Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Nutzen Sie aus dem Grund ein Zeit-Erfassungs-System, welches Sie bei Erreichen von 90% der monatlichen Verdienstgrenze automatisch per E-Mail oder Benachrichtigung warnt.

Da der Mindestlohn im Jahr 2026 bereits bei 13,90 Euro liegt, müssen Sie im Mai die Arbeitszeitaufzeichnungen besonders akribisch führen. Jede Minute Mehrarbeit kann einen Minijobber über die Geringfügigkeitsgrenze heben und damit eine Beitragsnachforderung für das gesamte Arbeitsverhältnis auslösen.

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