Rechtsformzusatz eGbR muss nicht zwangsläufig am Ende des Namens stehen

Eine GbR ist bei ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister verpflichtet, die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Namen zu führen. In der Literatur besteht Uneinigkeit darüber, ob der Zusatz „eGbR“ bei der Eintragung am Ende des Namens stehen muss.

Das OLG Köln habe nun die Eintragung einer GbR mit vorangestelltem Rechtsformzusatz „eGbR“ als zulässig angesehen. § 707a Abs. 2 BGB schreibe keine feste Platzierung des Zusatzes vor, sondern eine gewisse Gestaltungsfreiheit werde ermöglicht, solange die Namenskonfiguration nicht irreführend sei. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes „eGbR“ lauten müsse und von der GbR zu führen sei, verbiete Zusätze, die in die Gesellschaftsbezeichnung integriert sind, dem Wortlaut nach nicht. Dass die zwingend aufzunehmende Rechtsform als „Zusatz“ bezeichnet wird, sage nichts darüber aus, an welcher Stelle sich dieser befinden müsse.

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2024 – 4 Wx 4/24

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