Persönliche Haftung des Vertreters einer UG ohne Verwendung des Zusatzes „haftungsbeschränkt“

Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5 a GmbHG nicht – wie im Gesetz vorgesehen – ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – II ZR 256/11). (Leitsatz des Gerichts)

 

BGH, Urteil vom 13.1.2022 – III ZR 210/20 (OLG Dresden)

 

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