Es wird ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, wofür das Amtsgericht – wie auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister – zuständig ist. Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (eGbR) – ob zwingend oder freiwillig – genießt gewisse Vorteile, muss aber auch zusätzliche bürokratische Auflagen berücksichtigen. Sie verändert ihren Status als Kleingewerbe nicht, d.h. sie wird durch die Registrierung nicht automatisch zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.
Da die GbR ohne Registrierung nur noch eingeschränkt handlungsfähig ist, ist in bestimmten Fällen eine Eintragung in das Gesellschaftsregister zwingend, insbesondere
• beim Eigentumserwerb von Immobilien,
• wenn die GbR als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligt ist, die beispielsweise im Handelsregister eingetragen sind
Zwingend ist eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter. Dies gilt auch für Änderungen, wie zum Beispiel im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis oder dem Sitz der eingetragenen eGbR. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Ebenso ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich – wie bei der nicht registrierten GbR aber empfehlenswert. Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch einfache Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Die eGbR muss liquidiert werden, um die Löschung herbeizuführen. Die eGbR kann eine andere Rechtsform, die z.B. im Handelsregister eingetragen wird, annehmen. Die eGbR muss im Transparenzregister eingetragen werden. Dies gilt auch für darauf bezogene Änderungen.