Stellt sich eine Kapitalgesellschaft als leere Hülle dar, betreibt sie also kein aktives Unternehmen, an das die Fortführung eines Geschäftsbetriebs, sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann, gelten die Regeln der sog. wirtschaftlichen Neugründung, so dass die bei einer rechtlichen Neugründung geltenden präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln anzuwenden sind.
In diesen Fällen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesellschaft über das vorgesehene Stammkapital noch als Reinvermögen verfügt. (Leitsätze des Gerichts)
KG, Beschluss vom 22.9.2025 – 22 W 24/25, BeckRS 2025, 36089

