Mehr Förderung für Innovationen

Seit Jahresbeginn 2026 wird die steuerliche Forschungsförderung deutlich attraktiver. Die Bundesregierung hat das Forschungszulagengesetz (FZulG) im Rahmen des Investitionssofortprogramms („Investitionsbooster“) überarbeitet. Ziel: Unternehmen sollen mehr Anreize für Forschung und Entwicklung erhalten – bei weniger Bürokratie.

Die wichtigste Änderung betrifft die Bemessungsgrundlage: Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, können Unternehmen künftig (nun) 12 Millionen Euro ansetzen (bisher 10 Millionen). Daraus ergibt sich bei einer Förderquote von 25 Prozent eine maximale Zulage von 3 Millionen Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen, für die bereits eine Förderquote von 35 Prozent gilt, steigt die Förderung auf bis zu 4,2 Millionen Euro.

Neu ist auch die Einführung einer Gemeinkosten-Pauschale: Neben Personalkosten, Fremdleistungen und Abschreibungen können Unternehmen pauschal 20 Prozent für Gemeinkosten geltend machen. Das spart Nachweise und reduziert den Aufwand erheblich.
Für Personenunternehmen gibt es eine weitere Verbesserung: Der kalkulatorische Stundensatz für forschende Unternehmensinhaber steigt von bisher 70 auf 100 Euro pro Stunde.

Die neuen Regeln gelten für Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 starten.

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