Keine Eintragung der GbR bei rein beschreibendem Namen

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht ins Gesellschaftsregister eingetragen werden kann, wenn ihr Name lediglich aus Branchen- oder Gattungsbezeichnungen besteht und damit keine Unterscheidungskraft besitzt. Der Name muss geeignet sein, das Unternehmen eindeutig von anderen zu unterscheiden (§ 707b Nr. 1 BGB i.V.m. § 18 HGB).

Das Gericht stellt klar, dass der Firmenname einer GbR mehr als nur eine Beschreibung der Branche oder Tätigkeit enthalten muss. 

Eine jahrelange wirtschaftliche Tätigkeit unter diesem Namen ist für die Eintragungsfähigkeit unerheblich; maßgeblich ist allein, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft erfüllt sind. Darüber hinaus müssen bei der Anmeldung alle Pflichtangaben zu den Gesellschaftern vollständig und korrekt gemacht werden. Fehlende Angaben können zur Zurückweisung der Anmeldung führen.


OLG Brandenburg, Beschluss vom 2.9.2025 – 7 W 48/25 (AG Cottbus)

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