Die Versicherung gemäß § 57 II Satz 1 GmbHG muss sich daher darauf beziehen, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind, dass sie im Zeitpunkt der Anmeldung wertmäßig noch vorhanden sind (Vorbehalt der wertmäßigen Deckung) und dass sie in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden sind (Leitsätze des Gerichts).
Siehe Beck-Online, Rechtsanwalt und Notar Dr. Axel Berninger, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.5.2022 – 3 Wx 3/22 rkr. (AG Duisburg)