Gefahr des Subventionsbetrugs

Firmen müssen beim Beantragen von Staatshilfen auf eine detaillierte Aufstellung und korrekte Angaben achten.

 

Jedes Unternehmen bestätigt bei Beantragung von Förderungen mit Unterschrift, dass bestehende Fördergrenzen noch nicht ausgeschöpft sind. Diese Bestätigungen sind „subventionserhebliche Tatsachen“. Falsche Angaben hierzu können als Subventionsbetrug, also als Straftat, geahndet werden. Der Bund hat die geltenden Höchstgrenzen für Förderungen im Zuge der Corona-Pandemie massiv ausgeweitet. Mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ wurde der in vielen Fällen anwendbare Förderrahmen der De-minimis-Regelung von 200.000 Euro auf bis zu eine Million Euro erhöht.

Weitere Anpassungen befinden sich in der Abstimmung mit der EU-Kommission. Solche Grenzen gelten für Unternehmen, die mehrere Förderprogramme nutzen. Trotz der Ausweitung können diese Grenzen mit den Corona-Hilfen im Einzelfall schnell erreicht werden. Vor allem der KfW-Schnellkredit, der KfW-Unternehmerkredit (bei einer Laufzeit ab sechs Jahren) und der ERP-Gründerkredit (ebenfalls ab sechs Jahren Laufzeit) müssen beachtet werden. Die genannten Kredite werden wegen der ausgeweiteten Haftungsfreistellung und der vereinfachten Kreditprüfungen mit ihrem gesamten Kreditbetrag als Förderung gewertet und nicht, wie vor Corona, nur mit ihrem Zinsvorteil. Gleiches gilt für den bayerischen LfA-Schnellkredit und den CoronaSchutzschirm-Kredit der LfA.

Unternehmen sollten deshalb auf eine detaillierte Aufstellung aller erhaltenden Subventionen und deren korrekte Angabe auf jedem neuen Förderantrag achten. Die Prüfung, ob Grenzen eingehalten werden, obliegt dann der Bewilligungsstelle der neu beantragten Förderung. Die anzusetzenden Werte erhalten Unternehmen in den Bewilligungsbescheiden. Die KfW teilt spätestens mit der Kreditzusage den genauen Wert des in einem Kredit enthaltenen Förderwerts mit.

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