Elektronische Kassensysteme bis zum 31. Juli 2025 der Finanzverwaltung melden

Seit dem 1. Januar 2025 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Kassensysteme (sowohl eigene als auch gemietete und gepachtete) einheitlich an die Finanzverwaltung zu melden. Geräte, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Geräte, die nach dem 1. Juli 2025 erworben werden, müssen grundsätzlich binnen eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Werden Systeme außer Betrieb genommen, muss zukünftig innerhalb eines Monats eine Meldung erfolgen.

Derartige Meldepflichten geraten im täglichen Geschäft gerne in Vergessenheit, insbesondere weil sich die Einführung dieser Mitteilungspflicht wegen der Einrichtung der erforderlichen IT-Systeme schon etwas hinzieht. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ggf. erforderliche Meldungen bereits abgegeben worden sind.

Die Meldung kann nur elektronisch über ELSTER oder eine Software mit ERiC-Schnittstelle vorgenommen werden. Dabei müssen folgende Angaben übermittelt werden:

  • Art des Kassensystems
  • Seriennummer
  • Anschaffungs- oder Inbetriebsnahmedatum
  • Art der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Zuordnung zu einer Betriebsstätte

Wer jetzt aktiv wird, erspart sich mögliche Sanktionen durch die Finanzverwaltung. Bei Fragen wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater oder Ihren Kassendienstleister.

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