Corona-Soforthilfe: Erlass der Rückzahlung ab 31.07.2023 beantragbar

Selbstständige und Einzelunternehmer, die durch eine Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Soforthilfe in ihrer Existenz bedroht wären, können seit 31. Juli 2023 einen Erlass der Rückzahlung beantragen.

Die Antragstellung erfolgt im Online-Rückmeldeportal, zu dem die Empfänger der Corona-Soforthilfe mit dem Erinnerungsschreiben, das Ende November 2022 versandt wurde, einen individuellen Zugang erhalten haben. Zunächst ist die Beantragung des Erlasses nur für natürliche Personen, d.h. Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute oder Soloselbstständige, möglich. Voraussichtlich ab Ende August bzw. September 2023 soll auch die Beantragung für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften möglich sein.

Einen Antrag auf Erlass der Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Soforthilfe kann prinzipiell jeder, der durch eine (Teil-)Rückzahlung unverschuldet in Existenznot gerät, stellen. Hierfür wurden vom Bayerischen Ministerrat Kriterien festgelegt, die der offiziellen FAQ-Übersicht zur Corona-Soforthilfe zu entnehmen sind. Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein. Details finden Sie in der FAQ-Übersicht unter www.soforthilfecorona.bayern unter Punkt 7.

Bitte beachten Sie: Um einen Erlass der Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Soforthilfe beantragen zu können, muss in einem ersten Schritt die Überkompensation gemeldet werden. D.h. Sie müssen zunächst am Online-Rückmeldeverfahren teilnehmen und das Ergebnis Ihrer Selbstprüfung übermitteln. Dies ist die Grundlage für die Erstellung eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides. Für diesen Rückforderungsanspruch kann dann durch die zuständige Bewilligungsbehörde der Erlass der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe geprüft werden.

Weiterführende Informationen sowie eine ausführliche FAQ-Übersicht finden Sie unter www.soforthilfecorona.bayern.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, 31.07.2023

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