Beworbene Waren müssen auch lieferbar sein

Wird ein Angebot beworben muss dafür gesorgt sein dass dieses beim Erscheinen der Werbung auch erhältlich ist. Sonst droht eine Abmahnung. Dies ergibt sich aus einem Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 121/05).

Bei Fragen zu diesem Thema empfehlen wir sich an die Interessensvertretungen (IHKs, Handwerkskammern oder das Institut der Freien Berufe) oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

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