Bei Schwarzgeld-Abreden ist der Vertrag nichtig

Wenn Sie mit einem Kunden einen Vertrag geschlossen haben sollten Sie sich später nicht auf eine teilweise Schwarzzahlung einigen.

Der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 197/16) und das OLG Hamm (Az. 12 U 115/16) urteilten dass der Vertrag dann auch rückwirkend nichtig ist.
Wir empfehlen sich bei Fragen an die Interessensvertretungen (z.B. IHK, Handwerkskammer oder das Institut der Freien Berufe) oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

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