„Barrierefreiheit“ sicherstellen – neue gesetzliche Vorgaben für viele Produkte und Dienstleistungen ab dem 29. Juni 2025

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der BFSG-Verordnung werden erstmals auch private Unternehmen verpflichtet, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.

Schon vor einiger Zeit wurden mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)die Vorgaben des European Accessibility Act (EAA) ins nationale Recht überführt. Darin werden insbesondere Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen definiert, die im Verkehr mit Verbrauchern[4] angeboten bzw. erbracht werden. Die Vorgaben sind beginnend mit dem 29. Juni 2025 einzuhalten und betreffen insbesondere den gesamten Online-Handel, aber auch E-Books, Computer, Smartphones, Tablets, Router, Geldautomaten und Beförderungs- oder Bankdienstleistungen.

Die neue Gesetzgebung soll die Rechte von Verbrauchern stärken, damit in einer inklusiven Gesellschaft alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen können. Waren öffentliche Stellen in Deutschland schon zuvor verpflichtet, ihre Webauftritte und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten, nehmen BFSG und BFSGV erstmals auch die Privatwirtschaft in die Pflicht. Innerhalb des Anwendungsbereichs werden – teilweise leider auslegungsbedürftige – Anforderungen an die Barrierefreiheit verschiedener Produkte und Dienstleistungen gestellt. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Marktüberwachungsbehörde die Bereitstellung der Produkte und Dienstleistungen einschränken, untersagen oder dafür sorgen, dass diese zurückgerufen werden. Ferner drohen Abmahnungen von Verbraucherverbänden und Wettbewerb.

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