Persönliche Haftung des Vertreters einer Unternehmergesellschaft
Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht -wie im Gesetz vorgesehen- ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.06.2012 - II ZR 256/11). (Amtlicher Leitsatz)