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Bei Schwarzarbeit gibt es keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung
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Laut Urteil des Bundesgerichtshofes (Az: VI ZR 6/13) hat, wer sich handwerkliche Hilfe unter der Hand verschafft keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung.
Wie der BGH mitteilt sind die Richter der Ansicht, dass dies seit 2004 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geregelt ist.
Dort ist festgelegt, dass alle Werkverträge nichtig sind wenn eine Vertragspartei ihre Steuerpflicht nicht erfüllt.
Dies ist der erste Fall in dem diese Vorschrift Anwendung fanden.
Wir empfehlen bei Fragen oder zu weiteren Infos Kontakt mit den Kammern oder einen Rechtsanwalt aufzunehmen.
Vorsicht bei Beauftragung von ausländischen Unternehmen
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Achten Sie darauf, dass, falls Sie Freiberufler, Gewerbetreibender oder Landwirt (auch Pauschalierer) sind, und Rechnungen von ausländischen Unternehmern mit Sitz im Ausland bekommen,die Rechnungen der ausländischen Firma in der Regel ohne Umsatzsteuer sind.
Sie allerdings müssen die Umsatzsteuer dem Finanzamt melden und erhalten evtl. dafür einen Vorsteuerabzug.
Besondere Vorsicht empfiehlt sich bei Bauunternehmern oder Bauhandwerkern, denn viele ausländische Bauhandwerker haben keine Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer.
Deshalb sollten Sie die Rechnungen nur zu 85 % bezahlen, denn 15 % der Rechnungssumme muß dann an das Finanzamt überwiesen werden.
Der ausländische Handwerker kann sich das Geld vom Finanzamt zurückerstatten lassen.
Für weitere Fragen oder Infos wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater.
Empfänger von Sozialleistungen müssen bei Gründung Einkommensprognose vorlegen
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Empfänger von Sozialleistungen haben laut Urteil des Bundessozialgerichtes (Az: B 4 AS 42/12 R) beim zuständigen Leistungsträger der staatliche Unterstützung gewähren soll eine Mitwirklungspflicht. So sind auch die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der kommenden sechs Monate vorzulegen. Die Richter erklärten, dass es sich bei den Angaben um erforderliche Anforderungen handele, die im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems - welches an die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller anknüpft - notwendig seien um festzustellen ob tatsächlich eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt.
Wir empfehlen sich für weitere Infos oder Fragen an die Kammern (IHK und Handwerkskammern), dem Institut der Freien Berufe oder einen Rechtsanwalt zu wenden.
Vorsicht bei Beschäftigung von Familienangehörigen
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Wir empfehlen Sie bei Fragen oder weiteren Informationsbedarf sich an seine Interessensvertreter (Kammern wie IHK und Handwerkskammer und das Institut der Freien Berufe) oder einen Rechtsanwalt zu wenden.