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Vorsicht bei Leistungsbeschreibungen auf Rechnungen
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Vorsicht bei Rechnungen von Kleinunternehmern, denn nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes ist für einen Vorsteuerabzug auch die eindeutige und leicht überprüfbare Feststellung der Leistung nötig.
Allgemeine Bezeichnungen wie "Bauarbeiten" oder "Gartenarbeiten" reichen nicht aus. Es muss das Objekt an dem die Arbeiten ausgeführt wurden konkret bezeichnet werden. Diese Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gelten ausdrücklich einheitlich für alle Unternehmer und es gibt keine Erleichterungen für "Kleinunternehmer".