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Vorsicht bei Aufträgen mit freiberuflichen und gewerblichen Anteilen
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Besteht ein Auftrag aus freiberuflichen und gewerblichen Teilen, so liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs regelmäßig eine einzige einheitliche Tätigkeit vor. Die Frage ist immer welcher Teil den Auftrag stärker prägt. Je nachdem ist die gesamte Tätigkeit entweder gewerblich oder freiberuflich.
Im Fall eines EDV-Spezialisten der seinem Kunden einheitliche Leistungspakete, bestehend aus Netzwerkdienstleistungen und Hardwarelieferungen, erbrachte, wurde die Tätigkeit als gewerblich angesehen. Der An- und Verkauf von Waren ist demnach wesensfremd für eine freiberufliche Tätigkeit.
Unser Tipp: Einzelheiten in ähnlichen Fällen immer mit dem Steuerberater besprechen!