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Dienstleistungen sind keine Sacheinlagen der GmbH
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Mängelrüge: Unternehmer dürfen zuerst nachbessern
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Produkte und Leistungen können trotz sorgfältiger Kontrolle Fehler aufweisen. Als Verkäufer sind Unternehmer dann verpflichtet, die Mängel zu beseitigen. Der Kunde darf aber nicht einfach selbst Ausbesserungen vornehmen (lassen) und sie Ihnen dann in Rechnung stellen. Zunächst muss er Sie auf denMangel hinweisen und Ihnen eine angemessene Frist zur Beseitigung stellen (§ 437 i. V. m. § 281 BGB).
Die Möglichkeit zur so genannten Nacherfüllung hat grundsätzlich Vorrang. Nur wenn Sie als Verkäufer sich endgültig weigern, einen Mangel auszubessern oder das Produkt auszutauschen, kann der Kunde selbst Reparaturen vornehmen und hat dann Anspruch auf Schadenersatz für die entstandenen Kosten (Bundesgerichtshof, 20.1.2009, Aktenzeichen: X ZR 45/07).
Neues Gesetz gegen unerwünschte Telefonwerbung
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Erfolgreiche Werbung ist das A und O für den Geschäftserfolg. Dabei ist künftig das neue Gesetz gegen unerwünschte Telefonwerbung zu beachten. Im Wesentlichen sieht das Gesetz zusätzliche Widerrufsrechte für am Telefon abgeschlossene Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor. Es geht also vor allem um Business-to-Consumer-Werbung („B-to- C-Werbung").
Davon müssen Sie die sogenannte Business-to-Business-Werbung („B-to-B-Werbung") unterscheiden. Diese liegt vor, wenn sich Selbstständige und Unternehmer per Telefonwerbung nicht an einen Endkunden, sondern an einen anderen Unternehmer oder ein anderes Unternehmen wenden. Im Bereich der B-to-C-Werbung gilt nun, dass z. B. Verträge für Zeitungen und Zeitschriften sowie Wett- und Lotto-Angebote zurückgenommen werden können. Bisher war ein solcher Widerruf nur bei Handy- und Telefonverträgen möglich.
Vorsicht bei Aufträgen mit freiberuflichen und gewerblichen Anteilen
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Besteht ein Auftrag aus freiberuflichen und gewerblichen Teilen, so liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs regelmäßig eine einzige einheitliche Tätigkeit vor. Die Frage ist immer welcher Teil den Auftrag stärker prägt. Je nachdem ist die gesamte Tätigkeit entweder gewerblich oder freiberuflich.
Im Fall eines EDV-Spezialisten der seinem Kunden einheitliche Leistungspakete, bestehend aus Netzwerkdienstleistungen und Hardwarelieferungen, erbrachte, wurde die Tätigkeit als gewerblich angesehen. Der An- und Verkauf von Waren ist demnach wesensfremd für eine freiberufliche Tätigkeit.
Unser Tipp: Einzelheiten in ähnlichen Fällen immer mit dem Steuerberater besprechen!
Hilfe für Unternehmen in Schwierigkeiten - die "Runden Tische Bayern"
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