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Freiwillige Arbeitslosenversicherung erlischt wenn keine Beiträge bezahlt werden
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Wenn Sie sich als Selbstständiger bei der Agentur für Arbeit freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert haben und Sie 3 Monate keinen Beitrag bezahlen erlischt ihr Versicherungsschutz (Urteil des Landessozialgerichtes Nord-rhein-Westfalen.
Nach einschlägiger Vorschrift (§ 28 a SGB III Abs. 2) endet der Versicherungsschutz automatisch wenn Sie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten, die Selbstständigkeit aufgeben oder mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand sind. Diesen letzten Punkt hat das LSG Nordrhein-Westfalen kürzlich bestätigt und klargestellt. Auch ohne Mahnung endet das Versicherungsverhältnis in diesem Fall automatisch und der Versicherungsschutz ist verloren.
Es wird empfohlen bei finanziellen Engpässen Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit aufzunehmen.
E-Mail-Werbung: Nie ohne Zustimmung und Rückbestätigung
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Internetnutzer müssen es künftig nicht hinnehmen, wenn Ihnen unaufgefordert Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung zugesandt werden. Nach dem Urteil des OLG Hamm (14.05.2009, Az. I-4 U 192/08) liegt die Beweislast, dass ein (End-)Kunde E-Mail-Werbung von Selbständigen bekommen möchte, auschließlich beim Versender. Daher sollten Existenzgründer und Unternehmer z.B. E-Mail-Newsletter nicht nur auf einfache Anforderung über die Website hin versenden. Sondern Sie sollten erst eine E-Mail versenden, in welcher der Anforderer Ihres Newsletters die Anforderung noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Drohende Insolvenz bei ihren Kunden
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Bei Selbstständigen und Dienstleistern wächst derzeit die Sorge, dass die Kunden nicht mehr zahlungsfähig sind. Wenn sich erste Verdachtsmomente ergeben (z.B. ausbleibende Zahlungen), sollten kurze Zahlungsziele gestzt werden. Bei größeren Aufträgen sollten Teilabrechnungen vereinbart werden. Sollte ihr Kunde bereits Insolvenz angemeldet hat, sollten alle weiteren Aufwendungen für ihn vermieden werden.. Ist dies nicht möglich, können Sie bis zur Eröffnung des Insovenzverfahrens bei Weiterarbeit mit Ihrem Kunden über Zahlungsform oder Sicherheiten verhandeln. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter ihr alleiniger Ansprechpartner. Und: Mit der Insolvenzeröffnung sind alle ihre (Dienstleistungs-)Aufträge erloschen. Sind Sie trotzdem weiter für den Kunden täig, müssen Sie mit dem Insolvenzverwalter neue Verträge machen ("Massegeschäft"). Dann haftet dieser persönlich für das Geschäft, insbesondere dafür, dass der Auftraggeber aus der Insolvenzmasse bezahlt werden kann.
Haftung für GmbH-Gesellschafter bei Existenzvernichtung
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Auch im Stadium der Liquidation einer GmbH kommt eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen in Betracht. (BGH Urteil vom 09.02.2009 - II ZR 292/07)
Vorgaben für Angaben auf Geschäftsbriefen entfallen
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Die Regelung, dass ein Kleinunternehmer bzw. ein Existenzgründer mit seinem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auftreten muss, ist durch Inkrafttreten des 3. Mittelstandsentlastungsgestzes ersatzlos entfallen. Es bleibt also Gewerbetreibenden ohne Handelsregistereintragung selbst überlassen, welche Angaben sie auf Geschäftsbriefen veröffentlichen.
Empfehlenswert ist trotz der gesetzlichen Änderung die Angabe des Vor- und Familiennamens sowie der Anschrift. Schließlich sollen Kunden und Partner ja mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen können. Für Unternehmen mit Handelsregistereintrag gelten zudem weiterhin die Vorschriften aus § 37 a HGB bzw. die speziellen Vorschriften für GmbHs und Aktiengesellschaften.