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Hinweis auf Änderungen bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung
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Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbsständige wurde über 2010 hinaus unbefristet verlängert, allerdings zu schlechteren Konditionen als zuvor.
Zum Einen sollen die Versicherungsbeiträge von unter 20 Euro nach und nach auf über 75 Euro erhöht werden. Zum Anderen können sich freiwillig versicherte Selbsständige in Zukunft nach einer zweifachen Inanspruchnahme der Leistung nicht mehr erneut versichern lassen.
Selbsständige, die bereits in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlen, werden zu neuen Konditionen weiter versichert. Wer das nicht wünscht, kann bis zum 31.03.2011 das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.
Ab Januar 2011 ist die neue Fassung des SGB-III im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/index.html verfügbar.
Vorsicht bei Leistungsbeschreibungen auf Rechnungen
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Vorsicht bei Rechnungen von Kleinunternehmern, denn nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes ist für einen Vorsteuerabzug auch die eindeutige und leicht überprüfbare Feststellung der Leistung nötig.
Allgemeine Bezeichnungen wie "Bauarbeiten" oder "Gartenarbeiten" reichen nicht aus. Es muss das Objekt an dem die Arbeiten ausgeführt wurden konkret bezeichnet werden. Diese Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gelten ausdrücklich einheitlich für alle Unternehmer und es gibt keine Erleichterungen für "Kleinunternehmer".
Fördermöglichkeiten für Gründer auf einen Klick
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Für Start-ups ist es oft schwierig, den Durchblick in der vielfältigen Förderlandschaft zu behalten. Deswegen bietet das netzwerk nordbayern mit seinem Förder-Index eine erste Orientierung über die zahlreichen Programme, wie Freistaat, Bund und EU Geschäftsvorhaben finanziell unterstützen. Die Informationen zu Art, Dauer und Voraussetzungen der Förderungen wurden jetzt aktualisiert und in das n2 Start-up Wiki, ein Online-Lexikon des netzwerk nordbayern, eingestellt. Dabei wurden insbesondere auch die im Rahmen der Wirtschaftskrise neu aufgelegten Programme bzw. veränderten Konditionen aufgenommen. Weitere Informationen sind unter www.netzwerk-nordbayern.de/wiki verfügbar.
Vorsicht, auch das Finanzamt interessiert sich für Einträge auf Websites
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Auch das Finanzamt interessiert sich ab und zu für Ihre Website, vor allem wenn Sie dort als Freier Beruf (ohne Gewerbesteueranmeldung und damit ohne Gewerbesteuerpflicht) angemeldet sind.
Bieten Sie auf Ihrer Website zu Ihren freiberuflichen Tätigkeiten Leistungen an, die gewerbesteuerpflichtig sind (z.B. Handel mit Waren) können Sie im schlechtesten Fall auch als Gewerbetreibender eingestuft werden.
Unser Empfehlung: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater!
Neues BFH Urteil: Sie dürfen auf Reisen berufliches und privates vermischen
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Wir empfehlen sich mit Ihrem Steuerberater abzusprechen.