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Ein Ja ist ein Ja - aber wie lange? Werbeeinwilligungen gelten nicht unbeschränkt
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Achtung: Werbeeinwilligungen gelten nicht unbeschränkt
Unternehmer, die Werbung an Verbraucher per E-Mail oder E-MailNewsletter versenden wollen, benötigen vorher die Einwilligung des Empfängers. Für diese Einwilligung gelten auch strenge Regeln: Sie darf nicht mit anderen Einwilligungen des Verbrauchers verknüpft werden, sondern muss separat erteilt werden. Und im Zweifelsfall müssen Unternehmer Einwilligungen exakt nachweisen können.
Beliebt ist es, diese Einwilligung im Rahmen eines Gewinnspiels einzuholen. Dann gewinnt man oft Tausende neuer Adressen, kann diese aber häufig erst Monate später nutzen. Da stellt sich zu Recht die Frage: Wie lange gilt eine Werbeeinwilligung?
Das hat das Landgericht (LG) München I in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom B. März 2010, Az. 17 HK 0 138/10). Ein Rechtsanwalt erhielt an seine private E-Mail-Adresse eine Werbe-Mail und mahnte daraufhin den Versender ab. Das LG München erließ dann eine einstweilige Verfügung, gegen die der Versender Widerspruch einlegte. Der Rechtsanwalt habe vor eineinhalb Jahren an einem Gewinnspiel teilgenommen und dabei auch seine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails erteilt. Erst eineinhalb Jahre später kam es zum Versand der ersten Werbepost an den Rechtsanwalt. Das LG urteilte, die Einwilligung habe ihre Aktualität verloren, und untersagte dem Versender, weitere Post an den Rechtsanwalt zu schicken.
•• Die Einwilligungen in den Erhalt von elektronischer Werbung gelten nicht unbeschränkt lange. Vor jeder Werbeaktion sollten Sie daher überprüfen, wie viel Zeit von der Erteilung der Einwilligung bis zum Versand der ersten Werbe-E-Mail vergangen ist. Eine Obergrenze hat der Gesetzgeber nicht definiert. Das Urteil macht jedenfalls deutlich: Eineinhalb Jahre sind zu lang. Wir empfehlen vorsorglich, Werbe-E-Mails nach neu erteilter Einwilligung innerhalb der nächsten drei Monate zu versenden.
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Für nähere Fragen und Infos wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
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Wir empfehlen diese Beschäftigungsverhältnisse zusammen mit Ihrem Steuerberater vorzubereiten.