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Gründerzuschuss und Einstiegsgeld

Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit

In den letzten Jahren ist die sogenannte Gründung aus der Arbeitslosigkeit "in" geworden. Zunächst gab es die vielbesprochene ICH-AG und das Überbrückungsgeld. Diese sind nun durch den Gründerzuschuss und das sogenannte Einstiegsgeld abgelöst worden.

Bezug von ALG I:

Gründerzuschuss im § 57 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) wird definiert, welcher Personenkreis Anspruch auf den Zuschuss hat. Der Gründerzuschuss fördert Existenzgründer in zwei Phasen über einen Zeitraum von 15 Monaten.

Phase 1:

In den ersten neun Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründer den Gründungszuschuss in Höhe ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes. Ziel ist die Sicherung des Lebensunterhaltes in der Startphase. Hinzu kommt eine monatliche Pauschale von 300 €, um sich in der Sozialversicherung absichern zu können.

Phase 2:

Nach Ablauf der ersten neun Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren sechs Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 € für die Sozialversicherung gezahlt. Allerdings müssen Gründer vor Beginn der zweiten Förderphase ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.

Voraussetzungen:

  • Gründung im Haupterwerb: Es werden nur Gründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen.
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld I: Gründer müssen außerdem bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf ALG I von mindestens 90 Tage haben. Der Gründungszuschuss von neun Monaten wird 1:1 mit dem noch vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld verrechnet. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung. Sie können schon in dieser Zeit in die Selbständigkeit starten.
  • Fachkundige Stellungnahme:Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründer die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlegen. Diese Stellungnahme gibt Auskunft über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens. Fachkundige Stellen können z.B. das Gründerservicenetz Main-Spessart, IHK, Handwerkskammern oder Kreditinstitute sein.

Was muss man für einen entscheidungsfähigen Antrag bei der Arbeitsagentur vorlegen?

  • Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee
  • Lebenslauf (einschließlich Zeugnisse und Befähigungsnachweise)
  • Kapitalbedarfsplan
  • Finanzierungsplan (Nachweis über eigene Mittel oder Kreditzusagen)
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • fachkundige Stellungsnahme
  • ggf. Begründung der letzten Geschäftsaufgabe
  • ggf. Bescheinigung über Teilnahme an einem Existenzgründungsseminar
  • Gewerbeanmeldung oder Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt.

Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich. Wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt wird und deswegen der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Gründungszuschuss.

Bezug von ALG II: Einstiegsgeld

ALG II-Empfänger können von ihrer Arbeitsagentur für den Schritt in die Selbständigkeit das Einstiegsgeld erhalten. Das Einstiegsgeld kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zuschuss zum ALG II gewährt werden.

Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen (z.B. Anschaffung von Betriebsmitteln) gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Der Fallmanager kann das Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses und weitere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bewilligen, wenn er dies für ratsam hält. Das Einstiegsgeld kann der erwerbsfähige Hilfsbedürftige zur Gründung einer
eigenen Existenz verwenden.

Hinsichtlich der Höhe des Einstiegsgeldes ist der Fallmanager nicht gebunden. Es orientiert sich an der Arbeitslosigkeitsdauer und Größe der Bedarfsgemeinschaft des Arbeitssuchenden. Allerdings handelt es sich hier um eine so genannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen
Rechtsanspruch auf diese Leistung.

Einkünfte

  • als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II
  • Höhe und Dauer der Zahlung des Einstiegsgeldes richtet sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfgemeinschaft
  • Förderdauer: 12 Monate (kann auf 24 Monate verlängert werden).

Antrag und Information

Das Einstiegsgeld kann entweder bei der Agentur für Arbeit/Arbeitsgemeinschaft oder dem zugelassenen kommunalen Träger beantragt werden. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Lebenslauf