| Gebührenpflicht für PCs fraglich – legen Sie Widerspruch ein |
| Montag, 10. November 2008 um 20:59 Uhr |
Erst kürzlich hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass PCs als so genannte Zweitgeräte von der GEZ-Gebühr befreit sind, wenn bereits ein Radio oder ein Fernseher für dasselbe Grundstück angemeldet ist (Verwaltungsgericht Braunschweig, 15.7.2008, Aktenzeichen: 4 A 149/07). In der Ausgabe September 2008 haben wir darüber berichtet und Tipps gegeben,wie Sie sich für die Zukunft von der Gebühr befreien lassen können.
Computer sind keine ausschließlichen Empfangsgeräte.Andere Gerichte gehen sogar noch weiter. So stellt jetzt das Verwaltungsgericht Münster die Gebührenpflicht für PCs generell in Frage. Nach Meinung der Richter genügt es nicht, dass ein PC-Nutzer mit dem Gerät theoretisch Radio hören oder fernsehen kann. Entsteht die Gebührenpflicht bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein schon durch den Besitz, sei das nachvollziehbar. Anteil der Internet-Radio-Hörer ist geringErhebungen wie die ARD/ZDF-Online-Studie 2007 belegten sogar, daß Computer (noch) lediglich ausnahmsweise als Rundfunkempfangsgerät genutzt würden. Unter anderem liege der Anteil der Internetradio-Hörer unter allen Internet-Nutzern bei gerade einmal 3,4 % (Verwaltungsgericht Münster, 26.9.2008, Aktenzeichen: 7 K 1473/07). Widerspruch gegen Bescheide einlegenErhalten Sie einen Gebührenbescheid von der GEZ, in dem Sie aufgefordert werden, für Ihren geschäftlich genutzten Computer Rundfunkgebühren zu zahlen, legen Sie dagegen Widerspruch ein. Achtung: Lesen Sie sich zuvor den Rechtsbehelf am Ende des Bescheids aufmerksam durch. Denn je nach Bundesland kann das Widerspruchsverfahren etwas anders geregelt sein. Musterformulierung„Gegen Ihren Gebührenbescheid vom...lege ich Widerspruch ein. Die Gebühr für die bezeichneten PCs ist unberechtigt, weil diese ausschließlich zu Arbeitszwecken genutzt werden (vgl. Urteil VG Münster, 26.9.2008, Aktenzeichen: 7 K 1473/07)." Beachten Sie: Das Verwaltungsgericht Ansbach hat jedoch gegenteilig entschieden Verwaltungsgericht Ansbach, 10.7.2008, Az: AN 5 K 08.00348). Höhere Instanzen müssen nun für Klärung sorgen und abschließend entscheiden, ob PCs gebührenpflichtig sind.
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