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Gründungszuschuss hat sich geändert
Mittwoch, 07. Dezember 2011 um 14:52 Uhr

Der bisherige Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss ist in eine Ermessensleistung umgewandelt werden. Somit werden die Agenturen für Arbeit über den Zuschuss individuell entscheiden.

Antragsberechtigt sind nur noch Arbeitslose (ALG I) die einen Restanspruch von nunmehr 150 Tagen auf das Arbeitslosengeld I haben.

Die Dauer des Zuschusses wird in Phase 1 von bislang 9 Monate auf 6 Monate verkürzt, dafür verlängert sich Phase 2 von 6 auf 9 Monate.

Wir empfehlen allen die einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen möchten sich an ihre Agentur für Arbeit zu wenden.