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An das Impressum stellt der Gesetzgeber inhaltliche und technische Voraussetzungen. Dabei wird die technische Vorgabe oft vernachlässigt. Nur wer alle vorgeschriebenen Inhalte des Impressums als Text auf der Website hinterlegt, handelt abmahnsicher.
Das gehört in das Impressum
Name und Rechtsform der Firma  • Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag müssen immer mit vollem Vor- und Zunamen auftreten.
 • Bei der GbR sind die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter aufzuführen.  • Handelt es sich nicht um einen Einzelunternehmer, muss neben Vor- und Zuname des Vertretungsberechtigten auch die Rechtsform erwähnt   werden. Für Einzelkaufleute z. B. „e. K.", für eine Offene Handelsgesellschaft „OHG".
Ladungsfähige Anschrift  • Straße  • PLZ, Ort  • E-Mail Achtung: Ein Kontaktformular im Impressum genügt nicht den Pflichtendes § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz. Die E-Mail-Adresse muss zwingend angegeben werden. Hinweis: Die Angabe der Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich. Die Anforderung, dass das Impressum eine Möglichkeit der schnellen, elektronischen Kontaktaufnahme anbieten muss, ist durch die Veröffentlichung der E-Mail-Adresse gegeben.Â
Vertretungsberechtigter Der Vertretungsberechtigte muss immer mit vollem Vor- und Zunamen genannt werden. Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind:
 • Registergericht  • Registernummer Bei Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind:  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 0000000 Bei Homepages, die journalistisch-redaktionelle Texte beinhalten:  • Benennung eines inhaltlich Verantwortlichen, gemäß § 10 Abs. 3 Mediendienste-Staatsvertrag, mit vollständiger Anschrift Besondere Vorschriften   • Besondere Vorschriften gelten für Unternehmen, die für ihre gewerbliche Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigen, also z. B.Gaststätten, Makler, Bauträger. etc. Sie müssen die zuständige Aufsichtsbehörde angeben.  • Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Ärzte) müssen in ihrem Impressum die Kammer angeben, der sie angehören. Darüber hinaus ist die Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung und des Staates vorgeschrieben, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde.
 • Außerdem müssen Freiberufler einen Hinweis auf die für ihren Berufgeltenden berufsrechtlichen Regelungen angeben sowie einen Link, über den diese Regelungen abrufbar sind.
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