| Dienstleistungen sind keine Sacheinlagen der GmbH |
| Donnerstag, 02. Juli 2009 um 09:55 Uhr |
| Dienstleistungen können nicht Gegenstand von Sacheinlagen sein. Deshalb finden die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf Dienstleistungen, die ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung. Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umgestaltet werden. Jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche Eigenkapital ersetzenden Charakter erlangen. (BGH-Urteil vom 16.02.09 - II ZR 120/07) |