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Mängelrüge: Unternehmer dürfen zuerst nachbessern
Mittwoch, 01. Juli 2009 um 14:43 Uhr

Produkte und Leistungen können trotz sorgfältiger Kontrolle Fehler aufweisen. Als Verkäufer sind Unternehmer dann verpflichtet, die Mängel zu beseitigen. Der Kunde darf aber nicht einfach selbst Ausbesserungen vornehmen (lassen) und sie Ihnen dann in Rechnung stellen. Zunächst muss er Sie auf denMangel hinweisen und Ihnen eine angemessene Frist zur Beseitigung stellen (§ 437 i. V. m. § 281 BGB).

Die Möglichkeit zur so genannten Nacherfüllung hat grundsätzlich Vorrang. Nur wenn Sie als Verkäufer sich endgültig weigern, einen Mangel auszubessern oder das Produkt auszutauschen, kann der Kunde selbst Reparaturen vornehmen und hat dann Anspruch auf Schadenersatz für die entstandenen Kosten (Bundesgerichtshof, 20.1.2009, Aktenzeichen: X ZR 45/07).