Donnerstag, 08. Juli 2010 um 14:50 Uhr
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Vorsicht bei Leistungsbeschreibungen auf Rechnungen |
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Vorsicht bei Rechnungen von Kleinunternehmern, denn nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes ist für einen Vorsteuerabzug auch die eindeutige und leicht überprüfbare Feststellung der Leistung nötig.
Allgemeine Bezeichnungen wie "Bauarbeiten" oder "Gartenarbeiten" reichen nicht aus. Es muss das Objekt an dem die Arbeiten ausgeführt wurden konkret bezeichnet werden. Diese Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gelten ausdrücklich einheitlich für alle Unternehmer und es gibt keine Erleichterungen für "Kleinunternehmer".
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Dienstag, 04. Mai 2010 um 12:04 Uhr
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Fördermöglichkeiten für Gründer auf einen Klick |
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Für Start-ups ist es oft schwierig, den Durchblick in der vielfältigen Förderlandschaft zu behalten. Deswegen bietet das netzwerk nordbayern mit seinem Förder-Index eine erste Orientierung über die zahlreichen Programme, wie Freistaat, Bund und EU Geschäftsvorhaben finanziell unterstützen. Die Informationen zu Art, Dauer und Voraussetzungen der Förderungen wurden jetzt aktualisiert und in das n2 Start-up Wiki, ein Online-Lexikon des netzwerk nordbayern, eingestellt. Dabei wurden insbesondere auch die im Rahmen der Wirtschaftskrise neu aufgelegten Programme bzw. veränderten Konditionen aufgenommen. Weitere Informationen sind unter www.netzwerk-nordbayern.de/wiki verfügbar. |
Donnerstag, 01. April 2010 um 12:56 Uhr
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Vorsicht, auch das Finanzamt interessiert sich für Einträge auf Websites |
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Auch das Finanzamt interessiert sich ab und zu für Ihre Website, vor allem wenn Sie dort als Freier Beruf (ohne Gewerbesteueranmeldung und damit ohne Gewerbesteuerpflicht) angemeldet sind.
Bieten Sie auf Ihrer Website zu Ihren freiberuflichen Tätigkeiten Leistungen an, die gewerbesteuerpflichtig sind (z.B. Handel mit Waren) können Sie im schlechtesten Fall auch als Gewerbetreibender eingestuft werden. Unser Empfehlung: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater! |
Donnerstag, 01. April 2010 um 12:42 Uhr
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Neues BFH Urteil: Sie dürfen auf Reisen berufliches und privates vermischen |
Laut Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) dürfen Sie ab sofort Geschäftsreisen mit privaten Vergnügen verbinden, ohne dass Sie den Betriebsausgabenabzug für den geschäftlichen Teil der Reise verlieren. In dem Urteil entschieden die Richter, dass die Hin- und Rückreise im Verhältnis geschäftlich zu privaten Ausgaben anerkannt werden. Wir empfehlen sich mit Ihrem Steuerberater abzusprechen. |
Donnerstag, 04. März 2010 um 13:19 Uhr
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Freiwillige Arbeitslosenversicherung erlischt wenn keine Beiträge bezahlt werden |
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Wenn Sie sich als Selbstständiger bei der Agentur für Arbeit freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert haben und Sie 3 Monate keinen Beitrag bezahlen erlischt ihr Versicherungsschutz (Urteil des Landessozialgerichtes Nord-rhein-Westfalen.
Nach einschlägiger Vorschrift (§ 28 a SGB III Abs. 2) endet der Versicherungsschutz automatisch wenn Sie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten, die Selbstständigkeit aufgeben oder mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand sind. Diesen letzten Punkt hat das LSG Nordrhein-Westfalen kürzlich bestätigt und klargestellt. Auch ohne Mahnung endet das Versicherungsverhältnis in diesem Fall automatisch und der Versicherungsschutz ist verloren. Es wird empfohlen bei finanziellen Engpässen Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit aufzunehmen. |
Mittwoch, 21. Oktober 2009 um 13:53 Uhr
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E-Mail-Werbung: Nie ohne Zustimmung und Rückbestätigung |
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Internetnutzer müssen es künftig nicht hinnehmen, wenn Ihnen unaufgefordert Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung zugesandt werden. Nach dem Urteil des OLG Hamm (14.05.2009, Az. I-4 U 192/08) liegt die Beweislast, dass ein (End-)Kunde E-Mail-Werbung von Selbständigen bekommen möchte, auschließlich beim Versender. Daher sollten Existenzgründer und Unternehmer z.B. E-Mail-Newsletter nicht nur auf einfache Anforderung über die Website hin versenden. Sondern Sie sollten erst eine E-Mail versenden, in welcher der Anforderer Ihres Newsletters die Anforderung noch einmal ausdrücklich bestätigt.
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Mittwoch, 21. Oktober 2009 um 13:30 Uhr
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Drohende Insolvenz bei ihren Kunden |
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Bei Selbstständigen und Dienstleistern wächst derzeit die Sorge, dass die Kunden nicht mehr zahlungsfähig sind. Wenn sich erste Verdachtsmomente ergeben (z.B. ausbleibende Zahlungen), sollten kurze Zahlungsziele gestzt werden. Bei größeren Aufträgen sollten Teilabrechnungen vereinbart werden. Sollte ihr Kunde bereits Insolvenz angemeldet hat, sollten alle weiteren Aufwendungen für ihn vermieden werden.. Ist dies nicht möglich, können Sie bis zur Eröffnung des Insovenzverfahrens bei Weiterarbeit mit Ihrem Kunden über Zahlungsform oder Sicherheiten verhandeln. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter ihr alleiniger Ansprechpartner. Und: Mit der Insolvenzeröffnung sind alle ihre (Dienstleistungs-)Aufträge erloschen. Sind Sie trotzdem weiter für den Kunden täig, müssen Sie mit dem Insolvenzverwalter neue Verträge machen ("Massegeschäft"). Dann haftet dieser persönlich für das Geschäft, insbesondere dafür, dass der Auftraggeber aus der Insolvenzmasse bezahlt werden kann. |
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